Anforderungen für die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter

Google stellt übersetzte Versionen der Hilfeartikel zur Verfügung. Die Übersetzung sollte jedoch keine Auswirkungen auf den Inhalt unserer Richtlinien haben. Die englischsprachigen Seiten sind die offiziellen Versionen. Wir verwenden sie, um unsere Richtlinien durchzusetzen. Wenn Sie diesen Artikel in einer anderen Sprache lesen möchten, wählen Sie sie einfach im Drop-down-Menü unten auf der Seite aus.

Im September 2015 haben wir in Chrome die Funktion Energiesparmodus für Plug-in-Inhalte eingeführt. Sie sollten daher beim Erstellen von Creatives HTML5 anstelle von Flash verwenden, damit Ihre Flash-Anzeigen nicht automatisch pausiert sowie Leistung und Reichweite nicht beeinträchtigt werden. Seit Juni 2016 dürfen Flash-Creatives nicht mehr in Google Ads hochgeladen werden. Creatives, die zuvor hochgeladen wurden, werden ab Januar 2017 nicht mehr ausgeliefert.

Die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter steht nur in Einzelfällen und für eine begrenzte Anzahl von Kunden zur Verfügung. Sofern in dieser Richtlinie nicht anders angegeben, müssen alle Anzeigen, die sich auf ein Drittanbieter-Tag beziehen, den Richtlinien für Bildanzeigen von Google entsprechen.

Sie sind zur Einhaltung dieser Richtlinien verpflichtet, wenn Sie im Google Displaynetzwerk Anzeigen bereitstellen oder Pixel-Tracking (Beacons) verwenden und folgende Bedingungen zutreffen:

  • Sie nehmen am Programm für die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter teil.
  • Sie nutzen den Server eines Drittanbieters.
  • Sie nutzen die Dienste eines Research-Anbieters.
  • Sie stellen einen Drittanbieterserver bereit.
  • Sie bieten Research an.

Wenn für Sie ein Google Account Manager zuständig ist: Senden Sie über das Formular zur Implementierung von Tags und Pixeln von Drittanbietern eine Anfrage zur Implementierung in Ihrem Google Ads-Konto. 

Für Sie ist kein Google Account Manager zuständig:

Anforderungen für die Nutzung des Google Displaynetzwerks über Google Ads

Alle maximieren   Alle minimieren

Technische Spezifikationen für Google Ads

Standard-Banneranzeigen
Technische Spezifikationen und Creatives für die Bereitstellung von Standard-Banneranzeigen durch Drittanbieter
Größen der Anzeigenblöcke:
  • 120 x 600
  • 160 x 600
  • 200 x 200
  • 240 x 400
  • 250 x 250
  • 250 x 360
  • 300 x 250
  • 300 x 600
  • 300 x 1050
  • 320 x 50
  • 320 x 100
  • 336 x 280
  • 468 x 60
  • 580 × 400
  • 728 x 90
  • 930 x 180
  • 970 x 90
  • 970 x 250
  • 980 × 120
Dateitypen:
  • Bild: JPG/JPEG, PNG, GIF
  • HTML5:
    • Bilddateitypen
      • GIF
      • JPG/JPEG
      • PNG
      • SVG
    • Videodateitypen:
      • MP4 (erforderlich)
      • WebM
      • Ogg
    • Weitere Dateitypen:
      • CSS
      • JS

Laden:

  • Anfängliche Ladegröße:
    • Für eine besonders kurze Ladezeit beim ersten Laden werden maximal 150 KB empfohlen.
    • Für eine optimale Nutzererfahrung wird empfohlen, eine Komprimierung vorzunehmen und beim ersten Ladevorgang nur die unbedingt erforderlichen Assets zu verwenden.
    • Gesamtgröße bei einem nicht vom Nutzer initiierten Ladevorgang*: maximal 2,2 MB.
    • * „Gesamtgröße bei einem nicht vom Nutzer initiierten Ladevorgang“ schließt den ersten sowie nachfolgende Ladevorgänge / Polite Loads ein.
  • Größe bei einem vom Nutzer initiierten Ladevorgang:
    • Bis zu 10 MB pro Interaktion.
    • Für eine optimale Leistung wird eine Gesamtgröße von maximal 2,2 MB empfohlen.
  • Für eine optimale Nutzererfahrung sollten von Drittanbietern bereitgestellte Anzeigen auf dem Computer des Nutzers nicht mehr als 40 % der CPU-Kapazität beanspruchen. Häufige Ursachen für eine überhöhte CPU-Auslastung sind fortlaufende Animationen, umfangreiche Animationssequenzen oder Animationen, die länger als 30 Sekunden dauern. In Windows können Sie gegebenenfalls mithilfe des Task-Managers überprüfen, ob dies eingehalten wird.

Dauer der Animation:

  • Maximale vom Host ausgelöste Wiedergabe: 30 Sekunden
  • Maximale vom Nutzer ausgelöste Wiedergabe (Klick erforderlich): 4 Minuten

Creatives

  • Creatives dürfen nicht über die Begrenzungen des jeweiligen Anzeigenblocks hinausgehen, wenn sie erweitert werden.
  • Creatives dürfen keine Anwendungen wie ActiveX, Viren, Pop-up-Fenster zum Beenden eines Vorgangs, Spyware und Malware enthalten.
  • Für die Codierung der Creatives gilt: Es dürfen weder domainübergreifende Skriptsprachen genutzt noch Cookies in nicht zugelassenen Domains gesetzt werden.
  • Alle Creatives müssen in einem neuen Fenster geöffnet werden. Das Zielfenster für die Klick-URL muss auf „_blank“ gesetzt sein, damit durch den Klick ein neues Fenster geöffnet wird. Die Zielanweisung muss deklariert sein.
  • Alle Audio- und Animationsdateien einschließlich Videos müssen angehalten werden, wenn der Nutzer die Anzeige mit einem Klick beendet.
  • Anzeigen mit teilweise schwarzem, weißem oder transparentem Hintergrund müssen einen sichtbaren Rahmen haben, dessen Farbe sich von der primären Farbe des Anzeigenhintergrunds deutlich abhebt. Wenn der Hintergrund also teilweise schwarz ist, darf der Rahmen nicht schwarz sein, wenn der Hintergrund teilweise weiß ist, darf der Rahmen nicht weiß sein.
  • Ein Standardbild muss angegeben werden.

HTML5-Creatives:

  • Dateianforderungen
    • Flash-Inhalte und Flash-Fallback (SWF- und FLV-Dateien) dürfen mit HTML5-Anzeigen nicht bereitgestellt werden.
  • Erforderliche Bestandteile von HTML5-Anzeigen: 
    • <!DOCTYPE html>-Deklaration und muss ein <html>-, <head>- sowie <body>-Tag enthalten.
    • Die Anzeigenabmessungen müssen den Placement-Abmessungen entsprechen, um Verzerrungen zu vermeiden. Im <head>-Tag muss ein <meta>-Tag für die Anzeigengröße hinzugefügt werden.
    • Wenn Ihre HTML5-Anzeige Videoinhalte umfasst, müssen Sie Video-Assets im MP4-Format sowie entweder im WebM- oder im Ogg-Format angeben, um sicherzugehen, dass sie mit allen wichtigen Browsern kompatibel ist.
  • Rich-Media und andere Funktionen
    • Unter anderem folgende Funktionen müssen vollständig getestet und ihre geräteübergreifende Funktionalität muss durch gTech genehmigt werden. Anzeigenelemente, die nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, werden zur Überarbeitung zurückgegeben. Dies kann zu einer Verzögerung der jeweiligen Kampagne führen.

      • Anzeigenblöcke für Expandable-Anzeigen
      • In-Banner-Video
      • Research, einschließlich In-Banner-Umfragen oder Einladungen
      • Standortbestimmung
      • Formulare
      • Drag-and-drop oder Mouseover-/Hover-Interaktion
      • 3D-Transformationen
Mobile In-App-Anzeigen

Creatives

  • Bild-Tags im Standardformat, iFrame- und JavaScript-Tags können im AdMob-In-App-Werbenetzwerk ausgeliefert werden.
  • Über den Ad-Server eines Drittanbieters wird festgelegt, welches Creative ausgeliefert wird. Enthält ein Tag also einen nicht unterstützten Dateityp wie SWF, wird das Reserve- oder Standard-Creative ausgeliefert. Außerdem sollte Werbetreibenden klar sein, dass von Drittanbietern bereitgestellte Creatives in App-Umgebungen weniger effektiv sind, wenn sie andere Elemente wie Cookies enthalten.
  • Das einzige Inventar, das für erweiterbare mobile In-App-Anzeigen verfügbar ist, sind Interstitials. Diese können derzeit nicht von Drittanbietern bereitgestellt werden.
SSL-kompatible Anzeigenblöcke

SSL-kompatible Anzeigenblöcke sind gemäß den folgenden Richtlinien im Google Displaynetzwerk zulässig. Alle Anzeigen und Tracking-Pixel, die auf SSL-Inventar (einschließlich YouTube) ausgerichtet sind, müssen SSL-kompatibel sein.

Richtlinien für SSL-kompatible Anzeigen

  • Alle Anzeigeninteraktionen müssen mit SSL kompatibel sein ("HTTPS"). Alle einbezogenen Server benötigen eine vollständige SSL-Zertifizierung.
  • Vorzugsweise sollte Ihr Anzeigen-Tag automatisch erkennen, dass es vom HTTP- bzw. HTTPS-Protokoll angefordert wird und jede Reaktion automatisch anpassen, damit sie gegebenenfalls SSL-kompatibel ist. Ist dies nicht der Fall, stellt Google ein Protokoll-Makro bereit, das in jede URI oder jedes Anzeigen-Tag eingefügt werden kann, damit gegebenenfalls "http" in "https" geändert wird.
  • Jeder Viertanbieteraufruf anderer Technologien in einem Anzeigenblock muss zudem von einem Anbieter stammen, der die SSL-Vorgaben erfüllt und von Google zertifiziert wurde.
  • Bitte informieren Sie Ihren Google-Kundenbetreuer, dass Sie eine SSL-kompatible Anzeige einreichen. Eine Anzeige wird abgelehnt, wenn sie zwar als SSL-kompatibel deklariert wird, jedoch Antworten zurückgibt, die nicht mit SSL kompatibel sind.
  • Ein Anbieter muss eine spezielle Zertifizierung erlangen, damit Anzeigen auf SSL-kompatiblem Publisher-Inventar geschaltet werden können. Anerkannte SSL-kompatible Anzeigenanbieter sind in der Liste der Anbieter aufgeführt.
Drittanbieter-Tracking

Sie sind zur Einhaltung dieser Richtlinien verpflichtet, wenn Sie Drittanbieter-Tracking wie Pixel (Beacons) im Google Displaynetzwerk verwenden. Außerdem gelten die Richtlinien unter „SSL-kompatible Anzeigenblöcke“.

Format

Bei auf Websites mit Drittanbieter-Tracking bereitgestellten Anzeigenblöcken werden nur 1 x 1-Pixel unterstützt. JavaScript ist nicht zulässig.

Klick-Tracker werden für Klick-Tracking-Dienste von Drittanbietern für ausgewählte, auf Websites bereitgestellte Anzeigenblöcke unterstützt. Im Abschnitt „Anzeigenformate“ finden Sie eine vollständige Liste.

Zertifizierte Anbieter

Google Ads unterstützt Drittanbieter-Tracking im Google Displaynetzwerk von zertifizierten Anbietern. Informationen zu den Anbietern in den einzelnen Regionen finden Sie in der Liste der zertifizierten Anbieter. Käufer dürfen nur von Google zugelassene Technologieanbieter einsetzen, die entsprechend den Weisungen von Google angegeben werden müssen.

Anbieter von Klick-Tracking-Diensten müssen nicht für die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter zertifiziert sein.

Viertanbieteraufrufe und Tracking mit mehreren Anbietern

In Google Ads ist es nicht möglich, mehrere Impressionspixel pro Ereignis für auf Websites ausgelieferte Displayanzeigenblöcke zu verwenden. Kunden können jedoch für auf Websites ausgelieferte Videoanzeigenblöcke bis zu 3 Pixel pro Ereignis senden (bis zu 3 Impressions-, 3 Aufruf- und 3 Überspringungspixel). Für weitere Pixel können Kunden Tracking mit mehreren Anbietern oder Viertanbieteraufrufe zu einem einzigen Asset verketten. Dabei muss es sich um ein Pixel im Standardformat 1 x 1 handeln, das bei der Impression gleichzeitig jeden Anbieter ansteuert. Der Kunde oder die Agentur ist für die Verkettung bzw. Tag-Verkettung (Piggybacking) der Pixel verantwortlich. Die maximal zulässige Anzahl von Viertanbieteraufrufen innerhalb eines Drittanbieter-Tags variiert je nach Art des Anbieters: Für zertifizierte Ad-Server- oder Rich-Media-Anbieter ist 1 Aufruf erlaubt, für Anbieter von Analyseprodukten sind höchstens 3 Aufrufe erlaubt und für Anbieter des Logos für verhaltensbezogene Onlinewerbung ist nur 1 Aufruf möglich.

Anzeigenformate

Drittanbieterpixel werden für folgende Anzeigenformate unterstützt. Bei einigen Anzeigenformaten wird das Tracking mehrerer Ereignisse unterstützt. Es kann jedoch nur ein Pixel pro Ereignis an auf Websites ausgelieferte Displayanzeigenblöcke angehängt werden. Bei Videoanzeigenblöcken sind dagegen bis zu 3 Pixel pro Ereignis möglich.

Anzeigenformat Pixel erlaubt Klick-Tracker erlaubt
Displayanzeigen (einschließlich Ready Lightbox-Anzeigen) Ja (1 Impressionspixel) Ja
Responsive Anzeigen für das GDN Ja (1 Impressionspixel) Ja

TrueView In-Stream-Anzeigen

überspringbar

Ja (bis zu 3 Impressions-, 3 Aufruf- und 3 Überspringungspixel) Ja

TrueView In-Stream-Anzeigen

nicht überspringbar

Ja (3 Impressionspixel) Ja
Bumper-Anzeigen Ja (3 Impressionspixel) Ja
Out-Stream-Anzeigen Ja (3 Impressionspixel) Ja
In-Feed-Videoanzeigen Nein Nein
Textanzeigen Nein Ja
Gmail-Anzeigen Nein Ja

Companion-Banner

Gesondertes Tracking für Companion-Banner wird für Auktionsvideoanzeigen nicht unterstützt. Videos und ihre Companion-Banner teilen sich dieselben Tracking-Assets.

Richtlinienanforderungen für die Nutzung des Google Displaynetzwerks über Google Ads

Allgemeine und redaktionelle Richtlinien

Google behält sich das Recht vor, Anzeigen nach eigenem Ermessen zu entfernen, sofern diese als aufdringlich oder unangemessen angesehen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Werberichtlinien.

Anzeigen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Anzeigen müssen den Spezifikationen von Google entsprechen.
  • Die Anzeigen müssen jugendfreie Inhalte umfassen.

Die Anzeigen dürfen Folgendes nicht:

  • Unechte Hyperlinks enthalten
  • Dialogfeldern von Windows, Unix oder Mac ähneln
  • Interaktivität simulieren
  • Pornografische Inhalte umfassen
  • Audioinhalte umfassen (Ausnahme: vom Nutzer gestartete Rich-Media-Anzeigen)
  • Downloads auslösen
  • Aufdringlich sein
  • Für Inhalte von Mitbewerbern werben
  • Irreführende Inhalte umfassen
Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter
  • Cookies und Ausrichtung: Cookies können für Berichte und zur Auswahl von Creatives verwendet werden, sofern bei der Datenerhebung die branchenüblichen Standards eingehalten werden:

    Bei einem Konflikt zwischen den Richtlinien von NAI und IAB UK kommt die strengere Richtlinie zur Anwendung. Google bestimmt nach eigenem Ermessen, ob diese Standards erfüllt werden.

    Für den Zertifizierungsprozess müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

    • Die Datenschutzerklärung ist auf der Website deutlich zu erkennen.
    • Die Datenschutzbestimmungen enthalten einen deutlich erkennbaren Link zum Ablehnen der Datenerfassung.
    • Beim Erstellen von Segmenten werden keine personenbezogenen Daten verwendet. Dies gilt auch für Daten in Verbindung mit dem Mobiltelefon des Nutzers.
    • Es werden keine nicht jugendfreien Segmente verwendet oder Segmente, die auf Kinder ausgerichtet sind, die nicht mindestens 13 Jahre alt sind.
    • Bei der Erhebung von Verhaltensdaten werden keine Packet-Sniffer eingesetzt.

    LSO-Technologien (Local Shared Objects) oder Geräte-IDs für verhaltensbezogene Werbung, Anzeigenauslieferung, Berichterstellung und Werbung auf mehreren Websites sind nicht zulässig. Zu diesen Technologien gehören unter anderem Flash-Cookies, Browserhilfsobjekte und die localStorage-Funktion von HTML5.

  • Datenerhebung: Sie dürfen Cookies, Web-Beacons und andere Tracking-Mechanismen für die Erhebung pseudonymisierter Zugriffsdaten verwenden, um beispielsweise Berichte zur aggregierten Reichweite und Auslieferungshäufigkeit sowie zu Conversions zu generieren, sofern Sie für diesen Zweck mit einem zertifizierten Drittanbieter zusammenarbeiten. Das Erheben von Daten auf Impressionsebene mithilfe von Cookies oder anderen Mechanismen zu Retargeting-Zwecken, zur Einteilung in Interessenkategorien oder zur Content-Syndication für Dritte auf Werbeflächen im Google Displaynetzwerk ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für Daten auf Aufruf-, Klick- oder Conversion-Ebene. Tracking-Mechanismen wie Cookies und Web-Beacons dürfen jedoch nur dann zum Erheben personenidentifizierbarer Informationen eingesetzt werden, wenn der Nutzer dies ausdrücklich und wissentlich genehmigt hat. Dies gilt unabhängig vom Zweck der Erhebung und davon, ob der genaue Nutzerstandort für Behavioural Targeting verwendet wird. Im Kontext dieses Dokuments gelten IP-Adressen nicht als personenidentifizierbare Daten oder genaue Informationen zum Nutzerstandort. Es ist Ihnen untersagt, auf Domains, die Google gehören oder von Google betrieben werden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Search Ads 360-Domains), ein Cookie einzusetzen oder ein gesetztes Cookie zu ändern bzw. zu löschen. Außerdem dürfen Sie keine Dritten bei derartigen Aktionen unterstützen oder Dritten solche Aktionen wissentlich gestatten. Sie müssen an einer markanten Stelle eine Datenschutzerklärung platzieren und dem Nutzer die Möglichkeit bieten, die Datenerhebung durch Tracking-Mechanismen wie Cookies und Web-Beacons dauerhaft zu deaktivieren.

  • Viertanbieteraufrufe: Alle Anzeigen dürfen nur Tracking-Elemente von zertifizierten Drittanbieterservern oder Research-Anbietern enthalten, die von Google zugelassen sind. Viertanbieteraufrufe sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Tracking-Elemente, die zu zertifizierten, ausdrücklich von Google zugelassenen Drittanbieterservern oder Research-Anbietern gehören, Aufrufe von durch Google gehosteten und freigegebenen Codebibliotheken, die Verwendung von jQuery, um Anforderungen an Google- und Amazon-Cloud-Speicher zu senden, sowie die ausschließliche Verwendung von jQuery zum Rendern von Creatives. Es muss die AJAX-Methode post() verwendet werden. Die AJAX-Methode get() ist nicht zulässig. Weitere Informationen finden Sie hier.  Tags dürfen nur einem einzelnen Werbetreibenden zugeordnet sein. Ein einzelnes Tag darf nicht zu mehreren Werbetreibenden gehören. Die maximal zulässige Anzahl an Viertanbieteraufrufen innerhalb eines Drittanbieter-Tags richtet sich nach dem Anbietertyp: ein zertifizierter Ad-Server- oder Rich-Media-Anbieter, drei Anbieter von Research-Produkten und ein Logo für verhaltensbezogene Onlinewerbung.

  • Creative-Freigabe: Creatives und Tags, die einen Aufruf an Drittanbieterserver oder Research-Anbieter auslösen, müssen mindestens 72 Stunden vor dem Startdatum der Kampagne über Google Ad Operations vollständig getestet und freigegeben worden sein.

  • Änderungen an Creatives: Ohne vorherige Freigabe dürfen Creatives nicht über den Drittanbieter ersetzt oder verändert werden. Sämtliche Creatives müssen vorab über Google Ad Operations freigegeben werden. Alle Anzeigen, bei denen sich der Inhalt dynamisch ändert, müssen über Google Ad Operations geprüft und vorab freigegeben werden. Für diese Anzeigen sind möglicherweise keine weiteren Prüfungen und Freigaben erforderlich. Diese Entscheidung erfolgt ausschließlich nach eigenem Ermessen von Google.

  • Verzögerungen aufgrund von Überarbeitungen: Anzeigen, die nicht den Richtlinienanforderungen entsprechen, werden zur Überarbeitung zurückgegeben. Dies kann zu einer Verzögerung der jeweiligen Kampagne führen.

  • Tag-Leistung: Tags müssen konsistent angezeigt werden. Entspricht ein Tag nicht unseren Standards für Leistung und Zuverlässigkeit, behalten wir uns das Recht vor, die Kampagne zu pausieren oder zu beenden.

  • Tags senden: Tags sind als E-Mail-Anhang zu senden und dürfen nicht als Text in die E-Mail eingefügt werden.

  • Berichterstellung: Als Leistungsnachweis zwischen Google und dem Werbepartner gelten die von Google bereitgestellten Statistiken zu Zugriffen und Impressionen. Berichte, die der Werbepartner von Drittanbietern erhält, haben keine Auswirkungen auf die Rechte und Verpflichtungen von Google und dem Werbepartner.

  • Daten von kontextsensitiven Makros: Sofern nicht anderweitig von Google in schriftlicher Form genehmigt, dürfen Daten von kontextsensitiven Makros ausschließlich für die zu diesen Daten gehörende Impression verwendet werden. An anderer Stelle oder zu einem anderen Zeitpunkt dürfen diese Daten nicht verwendet werden.

  • Tagging auf Website-Ebene: Falls Sie die Google-Funktion für Ausrichtung auf Placements nutzen, müssen Sie mindestens vier eindeutige Web-Properties angeben. Dabei ist bei jedem Anzeigen-Tag auf eine angemessene Impressionsverteilung zu achten. Cookies auf Impressionsebene, Web-Beacons und andere Tracking-Mechanismen dürfen nicht einzelnen Websites zugeordnet werden.
  • Markenkennzeichen und Publicity: Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Google dürfen Sie nicht öffentlich auf Ihre Teilnahme am Programm oder Ihre Qualifikation dafür hinweisen oder Ihre Beziehung zu Google offenlegen.
  • Automatisches Tagging von Google Analytics: Die Google Analytics-Funktion für automatisches Tagging ist derzeit nicht mit Anzeigen kompatibel, die von Drittanbietern bereitgestellt werden. Wenn Sie auf automatische Tagging angewiesen sind, sollten Sie für Anzeigen, die von Drittanbietern bereitgestellt werden, und für Anzeigen, die über Google Ads gehostet werden, unterschiedliche Konten verwenden. Folgen Sie diesen Anleitungen, um das automatische Tagging zu aktivieren bzw. zu deaktivieren.
  • Richtlinien:
    • Beim Erstellen von Anzeigen dürfen Sie keine domainübergreifenden Skriptsprachen verwenden und in nicht zugelassenen Domains keine Cookies setzen.
    • Anzeigen müssen das Klick-Tracking von Google unterstützen. Soweit möglich sind alle Klickereignisse an Google weiterzuleiten.
    • Die HTTP-Header für die Klick-Tracking-URL von Google müssen über den Browser des Nutzers gesendet werden. An die Klick-Tracking-URL von Google muss eine clientseitige HTTP-Anfrage gesendet werden, keine serverseitige Anfrage.
Pop-up-Fenster

Ein Pop-up

  • ist ein Fenster, das zusätzlich zum ursprünglichen Fenster geöffnet wird.
  • Dazu gehören Pop-under-Fenster, Pop-up-Fenster, die in bestimmten Abständen über dem eigentlichen Content der Webseite eingeblendet werden, nachgemachte Warnungen vom Betriebssystem und Seiten, die automatisch einen Download starten.
  • Pop-up-Fenster sind unabhängig von ihrem Inhalt nicht zulässig.
Audioeffekte

Audioanforderungen:

  • Alle Effekte müssen durch Klicks des Nutzers ausgelöst werden. Eine automatische Tonwiedergabe in Anzeigen ist nicht zulässig.
  • Die Audioeinstellungen müssen standardmäßig deaktiviert sein.
  • Die Nutzer müssen in der Lage sein, die Tonwiedergabe in der Anzeige zu deaktivieren.
  • Die Audiolautstärke darf nicht höher als -12 dB codiert sein.
Personenidentifizierbare Informationen

In den Anzeigen dürfen personenidentifizierbare Informationen nicht direkt erfasst werden. Zu personenidentifizierbaren Informationen zählen unter anderem E-Mail-Adressen, Telefonnummern und Kreditkartennummern. Durch die Anzeige dürfen keine vertraulichen Informationen gesammelt werden.

Tracking-Mechanismen wie Cookies und Web-Beacons dürfen jedoch nur dann zur Erfassung personenidentifizierbarer Informationen (unabhängig vom Zweck) oder des genauen Nutzerstandorts (Behavior Targeting) eingesetzt werden, wenn der Nutzer dies ausdrücklich und wissentlich genehmigt hat. Im Kontext dieses Dokuments gelten IP-Adressen nicht als personenidentifizierbare Informationen oder genaue Informationen zum Nutzerstandort.

Forschung

Sofern eine Freigabe von Google vorliegt, dürfen Sie Forschungsstudien in Verbindung mit einer Kampagne implementieren. Mit ausdrücklicher Genehmigung von Google können diese Studien von einigen der oben genannten Serviceeinschränkungen für Drittanbieter ausgenommen werden.

Für Forschungsstudien gelten folgende Bedingungen:

  • Forschungsstudien dürfen ausschließlich zur Erfassung der Effektivität von Placements zur Anzeigenschaltung durchgeführt werden, deren Nutzung gegenseitig vereinbart und über Google erworben wurde.
  • Eine Offenlegung kampagnenspezifischer Daten oder eine kampagnenübergreifende Datenkompilierung bzw. -sammlung ist nur mit schriftlicher Freigabe von Google gestattet.
  • Ausschließlich externe Researchagenturen, die in der Liste der von Google freigegebenen Anbieter genannt sind, dürfen Studien durchführen.
  • In einem Anzeigen-Tag sind maximal drei Researchprodukte zulässig, zum Beispiel Analyseprodukte, Studien zur Anzeigenwirkung auf die Markenbekanntheit oder Verifikationsdienste. Auch von Google bezahlte Studien sind dabei zu berücksichtigen.
  • Für sämtliche Methoden und Umfragetools, einschließlich Rekrutierungsverfahren, Incentives, Auftragswerbung/Einladungsinhalten, Befragungen, Datenerfassung und Umfragegestaltung, ist eine vorherige Freigabe durch Google erforderlich.
  • Sehen Sie sich im Fall von Markenstudien die Richtlinien zum Inhalt von Umfragen an.
  • Sie sind dafür verantwortlich, dass die Umfrageergebnisse und zugehörigen Daten streng vertraulich behandelt und personenbezogene Daten weder abgerufen noch erfasst werden, ausgenommen zur Gewährung von Incentives für Teilnehmer an einer Studie. Sämtliche personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zustellung der jeweiligen Incentives verwendet werden und sind sofort nach der Zustellung zu vernichten.
  • Als Serviceprovider für Verifikationsdienste oder Zielgruppendaten gemäß der Klassifizierung von Google müssen Sie nachweisen können, dass Ihr Service einer formellen Drittanbieterprüfung unterzogen wurde. Alle von Ihnen erfassten Daten dürfen ausschließlich für die Berichterstellung zur Kampagne des Werbetreibenden verwendet werden. Sie dürfen keine Informationen auf Website-Ebene (Domain/URL) in Verbindung mit einem Cookie sammeln. Außerdem dürfen Sie keine von Ihnen über Ihren Dienst erfassten Informationen anderen zur Verfügung stellen oder verkaufen. Sie dürfen keine Daten weitergeben oder erfassen, die über die Kampagne des Werbetreibenden hinausgehen, für den Sie Berichte erstellen. Hinweis: Von Verifikationsdiensten dürfen keine Cookies gesetzt werden.
  • Serviceprovider für Verifikationsdienste oder Zielgruppendaten dürfen nur zu Research- und Analysezwecken beauftragt werden. Technologien, die die Auslieferung der Anzeige beeinflussen oder verhindern, dürfen nicht genutzt werden. Hierzu gehören unter anderem Dienste, mit denen Anzeigen blockiert werden. Die Zertifizierung dieser Anbieter besagt lediglich, dass Google den Kunden die Verwendung dieser Anbieter in seinem Werbenetzwerk gestattet. Google überprüft nicht die Richtigkeit der Daten und Analysen, die von Researchanbietern im Programm gemeldet werden, beispielsweise von Serviceprovidern für Verifikationsdienste oder Zielgruppendaten. Google stellt keine Gutschriften aus, falls unsere Berichte von den Berichten von Drittanbietern abweichen sollten oder in deren Berichten Probleme genannt sind.
Anzeigenlogo für verhaltensbezogene Onlinewerbung

Wenn für verhaltensbezogene Onlineanzeigen das Anzeigenlogo eines Drittanbieters dargestellt werden soll, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Bei im Google Displaynetzwerk ausgelieferten Anzeigen ist das Anzeigenlogo ("Datenschutzinfo") von Google für die meisten Publisher in Übereinstimmung mit den branchenüblichen Standards in der oberen rechten Ecke des Anzeigenblocks zu sehen.
  • Wenn Sie ein Anzeigenlogo von einem Drittanbieter verwenden und dieses das entsprechende Logo von Google verdeckt, ist der Drittanbieter für die Einhaltung der Anforderungen verantwortlich, die im selbstverpflichtenden Programm für verhaltensbezogene Onlinewerbung (siehe www.aboutads.info) genannt sind. Hierzu gehören unter anderem folgende Spezifikationen:
    • Auf der Ebene muss das offizielle "Datenschutzinfo"-Bild für das Anzeigenlogo im Format 76 x 15 verwendet werden. Wird stattdessen das "i"-Bild im Format 19 x 15 verwendet, sollte zum vollständigen "Datenschutzinfo"-Bild im Format 76 x 15 gewechselt werden, sobald der Nutzer den Mauszeiger darüber bewegt.
    • Das Symbol muss sich oben rechts in der Anzeige befinden.
    • Die Anzeige muss einen Z-Indexwert unter 9010 haben, um sicherzustellen, dass das Symbol von Google und Drittanbietern über der Anzeige erscheint. Wenn Sie einen Anzeigenblock für erweiterbare Anzeigen verwenden, muss die nicht erweiterte Anfangsebene des Creatives einen Z-Indexwert haben, der unter 9010 liegt. Der Z-Indexwert der erweiterten Ebene muss größer als 1110 sein.
  • Wird das Anzeigenlogo von Google durch das entsprechende Logo eines Drittanbieters verdeckt, muss das Logo des Drittanbieters außerdem Google als das Unternehmen kenntlich machen, das mit der Erfassung bzw. Verwendung von Nutzerdaten in der Anzeige in Zusammenhang steht. Außerdem muss der Nutzer die Möglichkeit haben, das Google-Cookie zu deaktivieren.
  • Alle Benachrichtigungen, die den Datenschutz betreffen, müssen innerhalb der Rahmen der Anzeigenblöcke eingeblendet oder in einem neuen Browserfenster geöffnet werden. Der Einsatz von Pop-ups ist nicht gestattet.
  • Anbieter, die von Google die Genehmigung zum Anzeigen eines Anzeigenlogos erhalten haben, dürfen keine Cookies lesen bzw. schreiben, die mit einer Funktion des Symbols in Zusammenhang stehen.
  • Anzeigelogos von Drittanbietern dürfen Sie nur verwenden, wenn diese von einem von Google zugelassenen Anbieter stammen. Rufen Sie die Liste zugelassener Google Ads-Drittanbieter auf und suchen Sie nach Anbietern, bei denen in der Spalte "Product offerings" "Advertising Option Icon" angegeben ist.
Liste der Anbieter (weltweit)

Anforderungen für die Nutzung des Google Displaynetzwerks über Google Ad Manager

Zur Schaltung von Anzeigen im Google Displaynetzwerk über Google Ad Manager müssen die unten aufgeführten Anforderungen erfüllt sein.

Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter
  • Cookies und Ausrichtung: Cookies können für Berichte und zur Anzeigenausrichtung verwendet werden, sofern bei der Datenerhebung die branchenüblichen Standards eingehalten werden:

    Bei einem Konflikt zwischen den Richtlinien von NAI und IAB UK kommt die strengere Richtlinie zur Anwendung. Google bestimmt nach eigenem Ermessen, ob diese Standards erfüllt werden.

    Für den Zertifizierungsprozess müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

    • Die Datenschutzerklärung ist auf der Website deutlich zu erkennen.
    • Die Datenschutzbestimmungen enthalten einen deutlich erkennbaren Link zum Ablehnen der Datenerfassung.
    • Beim Erstellen von Segmenten werden keine personenbezogenen Daten verwendet. Dies gilt auch für Daten in Verbindung mit dem Mobiltelefon des Nutzers.
    • Es werden keine nicht jugendfreien Segmente verwendet oder Segmente, die auf Kinder ausgerichtet sind, die nicht mindestens 13 Jahre alt sind.
    • Bei der Erhebung von Verhaltensdaten werden keine Packet-Sniffer eingesetzt.

    LSO-Technologien (Local Shared Objects) oder Geräte-IDs für verhaltensbezogene Werbung, Anzeigenauslieferung, Berichterstellung und Werbung auf mehreren Websites sind nicht zulässig. Zu diesen Technologien gehören unter anderem Flash-Cookies, Browserhilfsobjekte und die localStorage-Funktion von HTML5.

  • Datenerhebung: Sie dürfen Cookies, Web-Beacons und andere Tracking-Mechanismen für die Erhebung pseudonymisierter Zugriffsdaten verwenden, um beispielsweise Berichte zur aggregierten Reichweite und Auslieferungshäufigkeit sowie zu Conversions zu generieren, sofern Sie für diesen Zweck mit einem zertifizierten Drittanbieter zusammenarbeiten. Das Erheben von Daten auf Impressionsebene mithilfe von Cookies oder anderen Mechanismen zu Retargeting-Zwecken, zur Einteilung in Interessenkategorien oder zur Content-Syndication für Dritte auf Werbeflächen im Google Displaynetzwerk ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für Daten auf Klick- oder Conversion-Ebene. Tracking-Mechanismen wie Cookies und Web-Beacons dürfen jedoch nur dann zum Erheben personenidentifizierbarer Informationen eingesetzt werden, wenn der Nutzer dies ausdrücklich und wissentlich genehmigt hat. Dies gilt unabhängig vom Zweck der Erhebung und davon, ob der genaue Nutzerstandort für Behavioural Targeting verwendet wird. Im Kontext dieses Dokuments gelten IP-Adressen nicht als personenidentifizierbare Daten oder genaue Informationen zum Nutzerstandort. Es ist Ihnen untersagt, auf Domains, die Google gehören oder von Google betrieben werden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Search Ads 360-Domains), ein Cookie einzusetzen oder ein gesetztes Cookie zu ändern bzw. zu löschen. Außerdem dürfen Sie keine Dritten bei derartigen Aktionen unterstützen oder Dritten solche Aktionen wissentlich gestatten. Sie müssen an einer markanten Stelle eine Datenschutzerklärung platzieren und dem Nutzer die Möglichkeit bieten, die Datenerhebung durch Tracking-Mechanismen wie Cookies und Web-Beacons dauerhaft zu deaktivieren. Hinweis: Die von Drittanbietern gemeldeten Angaben zu Reichweite und Häufigkeit auf der mobilen Plattform sind in der Regel weniger präzise.
  • Viertanbieteraufrufe: Alle Anzeigen dürfen nur Tracking-Elemente von zertifizierten Drittanbieterservern oder Research-Anbietern enthalten, die von Google zugelassen sind. Viertanbieteraufrufe sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Tracking-Elemente, die zu zertifizierten, ausdrücklich von Google zugelassenen Drittanbieterservern oder Research-Anbietern gehören.
  • Tag-Leistung: Tags müssen konsistent angezeigt werden. Entspricht ein Tag nicht unseren Standards für Leistung und Zuverlässigkeit, behalten wir uns das Recht vor, die Kampagne zu pausieren oder zu beenden.
  • Berichterstellung: Als Leistungsnachweis zwischen Google und dem Werbepartner gelten die von Google bereitgestellten Statistiken zu Zugriffen und Impressionen. Berichte, die der Werbepartner von Drittanbietern erhält, haben keine Auswirkungen auf die Rechte und Verpflichtungen von Google und dem Werbepartner.
Technische Spezifikationen und Anzeigen

Google Ad Manager-Kunden, die Anzeigeninventar auf Websites kaufen, müssen die Richtlinien einhalten, die im Abschnitt Technische Spezifikationen für Google Ads zu finden sind.

Google Ad Manager-Kunden, die Anzeigeninventar kaufen, das in mobilen Apps zu sehen ist ("In-App-Anzeigen"), müssen die nachfolgend aufgeführten technischen Spezifikationen für Anzeigen einhalten:

Technische Spezifikationen für In-App-Anzeigen

Gerätetyp (nur Android oder iOS) Größen Tag-Typen Dateitypen Maximale Dateigröße für statische Bilder
Smartphone 320 x 50
300 x 250
336 x 280
Interstitial
Bild-Tag, eingeschlossen im Anker-Tag JPEG
PNG
GIF

150 KB beim anfänglichen Download

5 MB insgesamt

JavaScript-Tag
MRAID
HTML5
Tablet 300 x 250
728 x 90
468 x 60
336 x 280
Interstitial
Bild-Tag, eingeschlossen im Anker-Tag JPEG
PNG
GIF

150 KB beim anfänglichen Download

5 MB insgesamt

JavaScript-Tag
MRAID
HTML5

In-App-Anzeigen

Von Drittanbietern geschaltete In-App-Anzeigen müssen sowohl den Richtlinien für Bildanzeigen von Google als auch den unten aufgeführten Richtlinien entsprechen.

  • Drittanbieter dürfen nur Bildanzeigen in Standardformaten (JPEG, PNG und GIF) schalten.
  • Drittanbieteranzeigen dürfen keine Flash- oder JavaScript-Elemente enthalten.
  • Standard-Bildbanner müssen über ein standardmäßiges Weiterleitungs-Tag (z. B. <a href="..."><img src="..." /></a> bereitgestellt werden.
SSL-kompatible Anzeigenblöcke

SSL-kompatible Anzeigenblöcke sind gemäß den folgenden Richtlinien im Google Displaynetzwerk zulässig:

Richtlinien für SSL-kompatible Anzeigen

  • Alle Anzeigeninteraktionen müssen mit SSL kompatibel sein ("HTTPS"). Alle einbezogenen Server benötigen eine vollständige SSL-Zertifizierung.
  • Vorzugsweise sollte Ihr Anzeigen-Tag automatisch erkennen, dass es vom HTTP- bzw. HTTPS-Protokoll angefordert wird und jede Reaktion automatisch anpassen, damit sie gegebenenfalls SSL-kompatibel ist. Ist dies nicht der Fall, stellt Google ein Protokoll-Makro bereit, das in jede URI oder jedes Anzeigen-Tag eingefügt werden kann, damit gegebenenfalls "http" in "https" geändert wird.
  • Jeder Viertanbieteraufruf anderer Technologien in einem Anzeigenblock muss zudem von einem Anbieter stammen, der die SSL-Vorgaben erfüllt und von Google zertifiziert wurde.
  • Authorized Buyers müssen in der Echtzeitgebotsfunktion oder auf der Ad Exchange-Benutzeroberfläche bestätigen, dass ihre Anzeige SSL-kompatibel ist. Anzeigen werden abgelehnt, wenn sie zwar als SSL-kompatibel deklariert werden, aber dennoch Antworten zurückgeben, die nicht mit SSL kompatibel sind.
  • Die Spezifikationen für SSL-kompatible VAST-Anzeigen finden Sie im Abschnitt Anzeigenblöcke für In-Stream-Videoanzeigen (VAST-kompatibel).
  • Ein Anbieter muss eine spezielle Zertifizierung erlangen, damit Anzeigen auf SSL-kompatiblem Publisher-Inventar geschaltet werden können. Anerkannte SSL-kompatible Anzeigenanbieter sind in der Liste der Anbieter aufgeführt.
Anzeigenblöcke für erweiterbare Anzeigen

Anzeigenblöcke für erweiterbare Anzeigen sind gemäß den folgenden Richtlinien im Google Displaynetzwerk zulässig:

Anzeigenspezifikationen

  • Vom Nutzer durch Klicken oder Mouseover initiiertes Maximieren
  • Schließen: durch Klicken oder Wegbewegen des Mauszeigers
  • Maximale Dateigröße: anfänglich 150 K, beim Polite Load 2,2 MB
  • In der Ecke von Fenstern deutlich erkennbares X zum Schließen mit einer Schriftgröße von mindestens 16 pt

Empfehlenswerte Anbieter

  • Studio-Creative
  • EyeWonder
  • Flashtalking
  • MediaMind
  • PointRoll
  • Unicast
  • Mediaplex
  • Weborama
  • Adform
  • Flite
  • Kpsule
  • Linkstorm

Maximal erweiterte Größe

IAB-Standardgrößen Erweiterte Größe
468 x 60 468 x 210
728 x 90 728 x 300
300 x 250 600 x 300
160 x 600 400 x 600
120 x 600 420 x 600
Anzeigenblöcke für In-Stream-Videoanzeigen (VAST-kompatibel)

In-Stream-Videoanzeigen von Drittanbietern sind bei Ad Exchange zulässig, wenn die folgenden Richtlinien eingehalten werden:

Technische Spezifikationen

In-Stream-Videoanzeige
  Dateitypen Maximale Dateigröße Videolänge Maximale Frame-Rate
Größen Video Audio   Maximal Empfohlen  
480 x 360 (4:3)
640 x 360 (16:9)
1.920 x 800 (5:2)
Die Videoformate H.264 (nur Video/MP4) und WebM (nur Video/WEBM) müssen enthalten sein. Andere Formate können enthalten sein, werden jedoch möglicherweise nicht verwendet. MP3 oder AAC bevorzugt 10 MB 60 Sekunden Weniger als 15 Sekunden
(um für den Großteil des Publisher-Inventars einschließlich YouTube geeignet zu sein)
30 fps
Companion-Anzeige (optional, jedoch empfohlen)
  Dateitypen Maximale Dateigröße Länge der Animation Maximale Frame-Rate
Größen Bild Flash   Vom Host ausgelöste Wiedergabe Vom Nutzer ausgelöste Wiedergabe (Mouseover oder Klick)  
300 x 250 Statisches GIF, JPG oder PNG SWF mit Ersatz-GIF/JPG (Flash 7 bis 11.2; AS2 und AS3) 50 KB 30 Sekunden 4 Minuten 24 fps
300 x 60

Anzeigen

  • In-Stream-Anzeigen von Drittanbietern müssen über ein lineares VAST-Tag (Pre-Fetching-Tag) von einem VAST-Anbieter geschaltet werden, der speziell für Ad Exchange zugelassen ist:
  • Das VAST-Tag muss der XML-Zusammenfassung für In-Stream-Anzeigen von Drittanbietern für die VAST-Antwort des Ad-Servers von Google entsprechen.
  • Für jede Videoanzeige, die im VAST-Tag bereitgestellt wird, müssen mindestens zwei separate Knoten vorliegen: jeweils ein Knoten für das MP4- und das WebM-Videoformat. Andere Formate können enthalten sein, werden jedoch nicht verwendet.
  • Einheitlicher <AdSystem>-Knotenwert: Alle Ihre VAST-Tags im VAST-XML-Code müssen einen bestimmten einheitlichen Wert für Ihr Unternehmen im <AdSystem>-Knoten aufweisen. Bei Google wird beispielsweise für alle VAST-Tags <AdSystem>Google</AdSystem> eingefügt.
  • Eindeutiger Wert für die Anzeigen-ID: Jedes generierte VAST-Tag muss einen eindeutigen Wert für das Attribut "id" im -Knoten haben. Zwei unterschiedliche VAST-Tags sollten nicht denselben Wert für die Anzeigen-ID haben. Beispiele:
    - VAST-Tag 1: <Ad id="3947179">
    - VAST-Tag 2: <Ad id="8741831">
  • Dabei ist zu beachten, dass nur die folgenden Ressourcentypen für -Knoten in der VAST-XML zugelassen sind:
    • StaticResource: URI zu einer statischen Datei, z. B. einem Bild oder einer SWF-Datei
    • IFrameResource: URI-Quelle eines IFrames, in dem das Companion-Element angezeigt werden soll

    Der Typ "HTMLResource" ist nicht mehr zulässig.

  • Damit über das Flash-SDK von Google Videoanzeigen vom Ad-Server eines Drittanbieters geschaltet werden können, muss der entsprechende Ad-Server die Datei "crossdomain.xml" mit Spezifikationen enthalten, die Zugriff auf alle spezifischen Google-Domains oder alle Domains gewähren. Außerdem muss das Attribut "secure" auf "false" festgelegt sein. Die Datei "crossdomain.xml" muss folgendes Format aufweisen:

     <cross-domain-policy>
     <!-- Allow access to ALL domains
       <allow-access-from domain="*" secure="false"/>
     <!-- OR allow access to the domain from originating request
    </cross-domain-policy>

    Wichtig: Wenn Sie eine Domain zu Ihrer Websitedatei "crossdomain.xml" hinzufügen, kann jede innerhalb dieser Domain gehostete Flash-Datei auf Daten von Nutzern zugreifen, die sich auf Ihrer Website angemeldet haben. Deshalb sollten Sie grundsätzlich keine Werbenetzwerk-Hosts zu "crossdomain.xml"-Dateien hinzufügen, die Authentifizierungsdaten wie zum Beispiel Nutzerprofile enthalten.

  • Damit über das HTML5 SDK von Google Videoanzeigen über den Ad-Server eines Drittanbieters geschaltet werden können, müssen alle Antworten des entsprechenden Ad-Servers eine CORS-Kopfzeile enthalten. Die CORS-Kopfzeile muss folgendes Format haben:

    Access-Control-Allow-Origin: [allow access to the domain from originating request]
    OR Access-Control-Allow-Origin: *

    Hinweis: "Access-Control-Allow-Origin: *" kann nicht in Kombination mit "Access-Control-Allow-Credentials: true" verwendet werden.

  • In Companion-Anzeigen dürfen keine Audioelemente verwendet werden.
  • Anzeigen dürfen nicht über die Begrenzungen des jeweiligen Anzeigenblocks hinausgehen, wenn sie erweitert werden.
  • Alle Anzeigen mit teilweise schwarzem, weißem oder transparentem Hintergrund müssen einen sichtbaren Rahmen haben, dessen Farbe sich von der primären Farbe des Anzeigenhintergrunds deutlich abhebt.
  • Anzeigen dürfen keine Anwendungen wie ActiveX, Viren, Pop-up-Fenster zum Beenden eines Vorgangs, Spyware und Malware enthalten.
  • Bei Companion-Anzeigen mit Flash-Elementen darf die CPU-Auslastung beim Nutzer nicht mehr als 50 % betragen. Häufige Ursachen für eine überhöhte CPU-Auslastung sind fortlaufende Animationen, umfangreiche Animationssequenzen oder Animationen, die länger als 30 Sekunden dauern. Unter Windows können Sie gegebenenfalls mithilfe des Task Managers überprüfen, ob diese Richtlinie eingehalten wird.
  • Der Anzeigencode darf weder domainübergreifende Skripts nutzen noch Cookies in nicht zugelassenen Domains setzen.
  • Alle Creatives müssen in einem neuen Fenster geöffnet werden. Das Zielfenster für die Klick-URL muss auf "_blank" gesetzt sein, damit durch den Klick ein neues Fenster geöffnet wird. Die Zielanweisung muss deklariert sein.
  • Für Flash-Creatives gilt:
    • Anzeigen müssen mit den Flash-Versionen 7 bis 11.2 (AS2 und AS3) erstellt werden.
    • Ein Standardbild muss angegeben werden. Falls der Browser die für die Anzeige verwendete Flash-Version nicht unterstützt, wird das Standardbild angezeigt.
    • Der letzte Frame der Animation muss in ActionScript folgenden Code beinhalten: "stop()".
    • Eine clickTag-Ebene muss enthalten sein und die oberste Ebene bilden.
    • In einer Anzeige dürfen maximal zwei clickTags verwendet werden.
    • Anzeigen müssen das Klick-Tracking von Google unterstützen. Soweit möglich sind alle Klickereignisse an Google weiterzuleiten.
  • Für VAST-Wrapper gilt:
    • Es dürfen höchstens zwei VAST-Wrapper zu einer VAST-Inline weitergeleitet werden.
    • Unterstützte TrackingEvents (der Wrapper kann mehr als einen Knoten pro Ereignis umfassen):
      • start
      • firstQuartile
      • midpoint
      • thirdQuartile
      • complete
      • mute
      • unmute
      • pause
      • resume
  • Für SSL-konforme VAST-Anzeigen gilt:
    • Ein Anbieter muss eine separate Zertifizierung erhalten, damit Anzeigen auf SSL-konformem Publisher-Inventar geschaltet werden.
    • Alle Antworten auf Anzeigenanfragen müssen SSL-konform sein ("HTTPS"). Alle einbezogenen Server benötigen eine vollständige SSL-Zertifizierung.
    • Vorzugsweise sollte Ihr VAST-Tag automatisch erkennen, dass es vom HTTP-/HTTPS-Protokoll angefordert wird, und URIs und Companion-Banner automatisch anpassen, damit diese bei Bedarf SSL-konform sind. Ist dies nicht der Fall, stellt Google ein Protokollmakro bereit, das in Ihr VAST-Tag eingefügt werden kann, damit "http" gegebenenfalls automatisch zu "https" geändert wird.
    • Der Anbieter oder Ad Exchange-Käufer muss sicherstellen, dass alle URIs in der VAST-XML (z. B. , und andere Knoten), die nicht vom primären VAST-Anbieter bereitgestellt werden, von einem Anbieter stammen, der von Google zur Schaltung und zum Tracking von SSL-konformen Anzeigen zugelassen ist.
    • Das Companion-Banner und alle Viertanbieteraufrufe anderer Technologien im Companion-Banner müssen ebenfalls von SSL-kompatiblen Anbietern stammen, die von Google zugelassen sind.
    • Ad Exchange-Käufer müssen in der Echtzeitgebotsfunktion oder auf der Ad Exchange-Benutzeroberfläche bestätigen, dass ihre Anzeige SSL-konform ist. Anzeigen werden abgelehnt, wenn sie als SSL-kompatibel deklariert sind, jedoch Antworten zurückgeben, die SSL nicht entsprechen.
  • VPAID ist für Ad Exchange-Inventar verfügbar, das nicht zum Google Displaynetzwerk gehört, und muss folgenden Richtlinien entsprechen:
    • Livefeeds und von Nutzern erstellte Inhalte sind nicht zulässig.
    • Overlays und andere nicht lineare Formate werden derzeit nicht unterstützt.
    • Alle VPAID-Tags müssen den aktuellen Ad Exchange-Richtlinien für VAST 2.0 und 3.0 entsprechen.
Allgemeine und redaktionelle Richtlinien

Für Authorized Buyers gelten die im Google Ads-Abschnitt Allgemeine und redaktionelle Richtlinien genannten Richtlinien.

Pop-up-Fenster

Für Authorized Buyers gelten die im Google Ads-Abschnitt Pop-up-Fenster genannten Richtlinien.

Audioeffekte

Für Authorized Buyers gelten die im Google Ads-Abschnitt Audioeffekte genannten Richtlinien.

Persönlich identifizierbare Informationen

Für Authorized Buyers gelten die im Google Ads-Abschnitt Personenbezogene Informationen genannten Richtlinien.

Researchstudien

Sofern eine Freigabe von Google vorliegt, dürfen Sie Researchstudien in Verbindung mit einer Kampagne implementieren. Mit ausdrücklicher Genehmigung von Google können diese Researchstudien von einigen der oben genannten Serviceeinschränkungen für Drittanbieter ausgenommen werden. Research-Tags können nicht in Kampagnen mit In-App-Anzeigen genutzt werden.

Für Researchstudien gelten folgende Bedingungen:

  • Researchstudien dürfen ausschließlich zur Erfassung der Effektivität von Placements zur Anzeigenschaltung durchgeführt werden, deren Nutzung gegenseitig vereinbart und über Google erworben wurde. Zum Erfassen der Schaltung einer Anzeige für einen Nutzer ist ausschließlich der Einsatz von Tracking-Mechanismen wie Web-Beacons zulässig. Umfragen oder Einladungen zu Umfragen dürfen nicht über Google Ad Manager im Google Displaynetzwerk geschaltet werden. Beim Durchführen von Trafficking für Drittanbieter-Tags, durch die Umfragen und Einladungen zu Umfragen geschaltet werden, muss der entsprechende Research-Anbieter im Drop-down-Menü "Anzeigentechnologie" auf der Nutzeroberfläche ausgewählt werden. Dadurch können die Umfragen und Einladungen zu Umfragen auf anderem Ad Manager-Inventar geschaltet werden, aber nicht im Google Displaynetzwerk.
  • Eine Offenlegung kampagnenspezifischer Daten oder eine kampagnenübergreifende Datenkompilierung bzw. -sammlung ist nur mit schriftlicher Freigabe von Google gestattet.
  • Ausschließlich die Forschungsagenturen der Drittanbieter, die auf der Liste der von Google freigegebenen Anbieter aufgeführt sind, dürfen Studien durchführen.
  • Sie sind dafür verantwortlich, dass die Umfrageergebnisse und zugehörigen Daten streng vertraulich behandelt und personenbezogene Daten weder abgerufen noch gesammelt werden, ausgenommen zur Gewährung von Incentives für Teilnehmer an einer Studie. Sämtliche personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zustellung der jeweiligen Incentives verwendet werden und sind sofort nach der Zustellung zu vernichten.
  • Als Serviceprovider für Verifikationsdienste oder Zielgruppendaten gemäß der Klassifizierung von Google müssen Sie nachweisen können, dass Ihr Service einer formellen Drittanbieterprüfung unterzogen wurde. Alle von Ihnen gesammelten Daten dürfen ausschließlich für die Berichterstellung zur Kampagne des Werbetreibenden verwendet werden. Sie dürfen keine Informationen auf Website-Ebene (Domain/URL) in Verbindung mit einem Cookie sammeln. Außerdem dürfen Sie keine von Ihnen über Ihren Dienst erfassten Informationen anderen zur Verfügung stellen oder verkaufen. Sie dürfen keine Daten weitergeben oder sammeln, die über die Kampagne des Werbetreibenden, für den Sie Berichte erstellen, hinausgehen. Hinweis: Verifikationsdienste dürfen keine Cookies setzen.
  • Serviceprovider für Verifikationsdienste oder Zielgruppendaten dürfen nur zu Research- und Analysezwecken eingesetzt werden. Technologien, durch die die Schaltung der Anzeige beeinflusst oder verhindert wird, dürfen nicht genutzt werden. Hierzu zählen unter anderem Dienste, mit denen Anzeigen blockiert werden können. Die Zertifizierung dieser Anbieter besagt lediglich, dass Google den Kunden die Verwendung dieser Anbieter in seinem Werbenetzwerk gestattet. Google überprüft nicht die Richtigkeit der Daten und Analysen, die von Research-Anbietern im Programm gemeldet werden, beispielsweise von Serviceprovidern für Verifikationsdienste oder Zielgruppendaten. Google stellt keine Gutschriften aus, falls unsere Berichte von den Berichten von Drittanbietern abweichen sollten oder diese Arten von Diensten Probleme melden.
Anzeigenlogo für verhaltensbezogene Onlinewerbung

Falls für verhaltensbezogene Onlineanzeigen das Anzeigenlogo von einem Drittanbieter angezeigt werden soll, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Falls Sie ein Anzeigenlogo von einem Drittanbieter verwenden möchten, ist der Drittanbieter für die Einhaltung der Anforderungen verantwortlich, die im selbstverpflichtenden Programm für verhaltensbezogene Onlinewerbung (siehe www.aboutads.info) genannt sind. Hierzu gehören unter anderem folgende Spezifikationen:
    • Auf der Ebene muss das offizielle "Datenschutzinfo"-Bild für das Anzeigenlogo im Format 76 x 15 verwendet werden. Wird stattdessen das "i"-Bild im Format 19 x 15 verwendet, sollte zum vollständigen "Datenschutzinfo"-Bild im Format 76 x 15 gewechselt werden, sobald der Nutzer den Mauszeiger darüber bewegt.
    • Das Symbol muss sich oben rechts in der Anzeige befinden.
  • Alle Benachrichtigungen, die den Datenschutz betreffen, müssen innerhalb der Grenzen der Anzeigenblöcke angezeigt oder in einem neuen Browserfenster geöffnet werden. Der Einsatz von Pop-ups ist nicht gestattet.
  • Anbieter, die von Google die Genehmigung zum Anzeigen eines Anzeigenlogos erhalten haben, dürfen keine Cookies lesen bzw schreiben, die mit einer Funktion des Symbols in Zusammenhang stehen.
  • Anzeigenlogos von Drittanbietern dürfen Sie nur verwenden, wenn diese von einem von Google zugelassenen Anbieter stammen. Rufen Sie die Liste zugelassener Ad Manager-Anbieter auf und suchen Sie nach Anbietern, bei denen in der Spalte "Product offerings" (Produktangebote) "Advertising option icon" angegeben ist.

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